AGB

1. Allgemeines
1.1. Stephanie Lehner ist freiberufliche Hebamme mit Sitz in A-4020 Linz und ist in dieser Eigenschaft in das Hebammenregister des österreichischen Hebammengremiums eingetragen.
1.2. Mit gegenständlichen AGB wird der Behandlungsvertrag zwischen Stephanie Miesbauer, MSc (im Weiteren als „Hebamme“ bezeichnet) und der Schwangeren/Gebärenden/Wöchnerin (im Weiteren als „Klientin“ bezeichnet) im Sinne eines freien Dienstvertrages geregelt.

2.Vertragsabschluss
2.1. Der Behandlungsvertrag zwischen der Hebamme und der Klientin kommt nach erfolgter Unterzeichnung des Behandlungsvertrages und des vereinbarten Leistungspaketes zu Stande.
2.2. Die Hebamme ist berechtigt einen Behandlungsvertrag ohne Angaben von Gründen abzulehnen, insbesondere wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis mit der Klientin nicht erwartet werden kann.

3. Vertragsgegenstand
3.1. Der genaue Leistungsinhalt des Behandlungsvertrags ergibt sich aus dem zwischen der Wahlhebamme und der Klientin vereinbarten Leistungspaket.
3.2. Die Hebamme ist bei der Leistungserbringung grundsätzlich nicht an einen bestimmten Ort gebunden, wobei die Leistungserbringung in den häufigsten Fällen am Wohnsitz der Klientin oder in der Ordination der Hebamme erfolgt.

4. Mitwirkungspflichten der Klientin
4.1. Die Klientin ist verpflichtet, der Hebamme wahrheitsgemäße Angaben über Umstände mitzuteilen, welche aus Sicht der Hebamme für die ordnungsgemäße Wahrung des Wohls und der Gesundheit der Klientin, sowie der Neugeborenen und Säuglinge notwendig sind. Die Hebamme muss alle für ihre Tätigkeit wesentlichen Informationen von der Klientin mitgeteilt bekommen, allen voran über gesundheitliche Beschwerden und Beeinträchtigung.
4.2. Die Klientin hat der Hebamme im Rahmen der Aufnahme einer Erstanamnese alle nötigen Informationen zu erteilen und des weiteren trifft die Klientin diese Mitwirkungspflicht auch bei den darauffolgenden Anamnesen.
4.3. Die Klientin verpflichtet sich der Hebamme allfällige Änderungen über ihre Personendaten oder Wohnsitz unverzüglich anzuzeigen.
4.4. Hinsichtlich der anvertrauten und bekannt gewordenen Tatsachen und Geheimnisse ist die Wahlhebamme gemäß § 7 des Hebammengesetzes (HebG) zur Verschwiegenheit verpflichtet.
4.5. Bei Verhinderung der Hebamme sucht diese eine Vertretungshebamme, sofern dies im zeitlichen Rahmen möglich ist. Ist diese Vertretung der Klientin nicht recht, muss sich die Klientin selbst um eine Vertretung kümmern.
4.6. Sollte die Klientin die Hebamme nicht erreichen können, ist die Klientin dazu verpflichtet Kontakt mit der von der Hebamme genannten Ersatzkontaktperson/-organisation aufzunehmen.
4.7. Sollte die Hebamme auf den ersten telefonischen Kontaktversuch der Klientin im Rahmen der Geburt oder bei Problemen nicht unmittelbar antworten, ist die Klientin dazu verpflichtet die telefonische Kontaktaufnahme mit der Hebamme weiterhin zu versuchen.
4.8. Die telefonische Kontaktaufnahme im Rahmen der Geburt sollte ausschließlich per Telefonat erfolgen, somit nicht per SMS.
4.9. Die Hebamme kann vom Behandlungsvertrag zurücktreten, wenn die Klientin ihre Mitwirkungspflichten verletzt.

5. Termine
5.1. Die jeweiligen Termine werden mit der Klientin einzeln vereinbart, wobei vereinbarte Termine wahrzunehmen sind.
5.2. Sollte ein Termin aus wichtigem Grunde nicht wahrgenommen werden können, so ist dies mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin der Wahlhebamme persönlich oder telefonisch mitzuteilen.
5.3. Wird der Termin nicht in oben angeführter Frist abgesagt oder unentschuldigt überhaupt nicht wahrgenommen, so wird das vereinbarte Honorar pro Behandlungsstunde dennoch fällig und privat verrechnet. Diese Kosten werden von der Krankenkasse nicht rückvergütet.

6. Vertretungsbefugnis
6.1. Die Hebamme erbringt die Leistungen im Wesentlichen selbst. Sie kann sich jedoch auch durch eine geeignete Person vertreten lassen. Die Vertretung unterliegt denselben Verpflichtungen, zu deren Einhaltung sich die Hebamme in dieser Vereinbarung verpflichtet hat. Insbesondere unterliegt die Vertretung den Bestimmungen der Geheimhaltung- und Verschwiegenheitspflicht.
6.2. Bei Verhinderung der Hebamme für die Erbringung der vereinbarten Leistungen bemüht sich die Hebamme um eine professionelle Weiterversorgung für die Klientin, wobei auch die Verweisung an eine Klinik als professionelle Weiterversorgung gilt.

7. Haftung
7.1. Die Hebamme haftet nicht für Schäden aus leicht fahrlässigem Verschulden, ausgenommen Personenschäden.

8. Dienstverhinderung
8.1. Im Falle von Krankheit oder langfristiger Abwesenheit hat die Hebamme der Klientin die Dienstverhinderung unverzüglich nach bekannt werden bzw. bei geplanten Abwesenheit spätestens zwei Wochen vor Eintritt des Ereignisses anzuzeigen, sofern die Klientin sich in der aktiven Betreuungsphase befindet.

9. Kosten der Betreuung, Beratung und Pflege
9.1. Die von der Hebamme erbrachten Leistungen über den Kassenvertrag hinaus, werden gesondert vereinbart und in Rechnung gestellt, wobei die Honorarforderung der Hebamme mit der Erbringung der vereinbarten Einzelleistung entsteht.
9.2. Unterbleibt die Leistung ohne das Verschulden der Hebamme, obwohl sie zur Erbringung bereit war, so gebührt der Hebamme eine Vergütung gemäß Punkt 5.3 .
9.3. Die Kosten der Leistungen der Hebamme werden der Klientin mit der Aushändigung eines Preisspiegels auf der Homenpage zur Kenntnis gebracht. Diese verstehen sich als umsatzsteuerfreie Nettobeträge.
9.4. Die privaten Krankenkassen (KFL/ LKUF/ …) oder Zusatzversicherungen haben teilweise höhere Tarife und übernehmen größere Anteile an den Honoraren. Informieren sie sich hier frühzeitig.

10. Zahlungsbedingungen
Die Zahlungsbedingungen werden individuell vereinbart. Ohne gesonderte Vereinbarung wird eine Gesamtrechnung nach Beendigung der Zusammenarbeit gestellt. Die Rechnungslegung erfolgt digital und wird mittels Mail oder MMS durchgeführt. Diese Rechnung kann dann gemeinsam mit der Überweisungs- bzw. Einzahlungsbestätigung bei der betreffenden Kasse eingereicht werden.

11. Zahlungsverzug
11.1. Im Fall des Zahlungsverzuges schuldet die Klientin Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe von derzeit 4%.
11.2. Die Hebamme ist berechtigt für jede Mahnung Mahnspesen in der Höhe von € 20,00 in Rechnung zu stellen.

12. Vertragsauflösung
12.1. Beide Vertragsparteien sind berechtigt ohne Angaben von Gründen jederzeit und mit sofortiger Wirkung durch eine schriftliche Erklärung vom gegenständlichen Behandlungsvertrag zurückzutreten.
12.2. Die Hebamme darf die vertragliche Beziehung zur Klientin jedenfalls einseitig ohne Angaben von Gründen beenden bzw. von dem Behandlungsvertrag zurücktreten, dies unter Berücksichtigung der entsprechenden Schutz- und Sorgfaltspflichten, wobei aber die Hebamme nicht verpflichtet ist, die Klientin bei der Fürsorge für einen anderweitigen Hebammenbeistand zu unterstützen.
12.3. Die Hebamme ist berechtigt die Behandlung abzubrechen, wenn die Klientin Beratungsinhalte negiert, erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilt oder erteilt hat, oder aber Therapiemaßnahmen vereitelt.
12.4. Jedenfalls bleibt aber der Kostenanspruch der Hebamme für die bis zur Vertragsauflösung erbrachte Betreuung, Beratung und Pflege erhalten.

13. Vertragsänderungen
Vertragsänderungen können ausschließlich nur schriftlich erfolgen. Mündliche Nebenabreden sind unzulässig, insbesondere auch das Abgehen von der Schriftform.

14. Gerichtsstand
Für allfällige Streitigkeiten aus gegenständlichem Behandlungsvertrag wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Linz vereinbart.

15. Schlussbestimmungen
15.1. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder ungültig werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Vertragsvorschriften nicht berührt. Anstelle der nicht rechtswirksamen Bestimmungen treten jene, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen, somit was die Vertragsparteien gewollt haben oder gewollt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Regelung bedacht hätten.
15.4. Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nachstehende Rechtsquellen in nachstehender Reihenfolge:
a) Bestimmungen des Hebammengesetzes (HebG);
b) Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzesbuches (ABGB)